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   OVG Sachsen, 12.09.2011 - 1 A 66/11   

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https://dejure.org/2011,6289
OVG Sachsen, 12.09.2011 - 1 A 66/11 (https://dejure.org/2011,6289)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12.09.2011 - 1 A 66/11 (https://dejure.org/2011,6289)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12. September 2011 - 1 A 66/11 (https://dejure.org/2011,6289)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    VwVfG § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
    Zuwendung, Widerruf, Zweckverfolgung, Verschulden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Förderung einer Maßnahme aus dem Europäischen Sozialfonds durch Wiedereingliederung einer Person in das Erwerbsleben als Zuwendungszweck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Förderung einer Maßnahme aus dem Europäischen Sozialfonds durch Wiedereingliederung einer Person in das Erwerbsleben als Zuwendungszweck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.07.1998 - 11 B 30.97

    Lagerung von CASTOR-Behältern im Brennelement-Zwischenlager Ahaus

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2011 - 1 A 66/11
    Auch unter der Geltung des - von der Klägerin ausschließlich als verletzt gerügten - Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) sind die Verwaltungsgerichte nur zur Aufklärung solcher tatsächlichen Umstände verpflichtet, auf die es nach ihrer jeweiligen materiell-rechtlichen Sichtweise in entscheidungserheblicher Weise ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Juli 1998, NVwZ 1999, 654, 655 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 13. Juni 2001 - 1 B 163/01 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 25.06.2009 - 1 A 176/09

    Widerruf; Zuwendung; Zweckverfehlung; Bewilligungsbescheid

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2011 - 1 A 66/11
    Angesichts des für einen verständigen Bescheidempfänger klar geregelten Zuwendungszwecks bedurfte es keiner zusätzlichen Ausreichung eines Exemplars der Förderrichtlinie (vgl. Senatsurt. v. 25. Juni 2009 - 1 A 176/09 -, juris Rn. 21 ff.), wie sie die Klägerin für erforderlich hält.
  • OVG Sachsen, 15.09.2009 - 1 D 120/09

    Zuwendungszweck; Subvention; Widerruf

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2011 - 1 A 66/11
    Im Übrigen begründet die Frage, ob eine Zweckverfehlung, deren Ursachen außerhalb des "Verantwortungsbereichs" des Zuwendungsempfängers liegen, in den Anwendungsbereich des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG fällt, auch deshalb keinen berufungsgerichtlichen Klärungsbedarf, weil sie sich anhand des Gesetzeswortlauts sowie der einschlägigen Rechtsprechung (BayVGH, Urt. v. 20. April 1990, NVwZ 1990, 882 f, bestätigt durch BVerwG a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2009 - 1 D 120/09 -, juris Rn. 9) und Kommentierung (Sachs a. a. O.; Kopp/Ramsauer a. a. O.) unschwer beantworten lässt.
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2011 - 1 A 66/11
    Angesichts der vorliegenden Zweckverfehlung kommt es für das Zulassungsverfahren nicht darauf an, ob ein zusätzlicher Auflagenverstoß i. S. v. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG vorliegt, der den angefochtenen Teiliderruf des Zuwendungsbescheids ebenfalls rechtfertigen könnte.8 Da den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim Widerruf von Zuwendungen wegen Zweckverfehlung eine ermessenslenkende Funktion im Sinne eines intendierten Ermessens zukommt (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997, BVerwGE 105, 55), war auch das Verwaltungsgericht nicht zu weitergehenden Ausführungen zur Ermessensausübung der Beklagten gehalten, wie sie die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen für erforderlich hält.
  • BVerwG, 18.07.1990 - 3 B 88.90

    Berücksichtigung von erheblichen Umständen bei einer Ermessensentscheidung über

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2011 - 1 A 66/11
    Ein fehlendes "Verschulden" des Zuwendungsempfängers kann allerdings - wie hier - für die Ermessensausübung zu berücksichtigen sein (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1990 - 3 B 88.90 -, juris); auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (Urteilsabdruck S. 8 oben).
  • OVG Sachsen, 13.06.2001 - 1 B 163/01

    Anfechtungsklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2011 - 1 A 66/11
    Auch unter der Geltung des - von der Klägerin ausschließlich als verletzt gerügten - Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) sind die Verwaltungsgerichte nur zur Aufklärung solcher tatsächlichen Umstände verpflichtet, auf die es nach ihrer jeweiligen materiell-rechtlichen Sichtweise in entscheidungserheblicher Weise ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Juli 1998, NVwZ 1999, 654, 655 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 13. Juni 2001 - 1 B 163/01 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 07.05.2015 - 1 A 211/14

    Zweckverfehlung,Widerruf, Verschulden, Ermessen

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat sie dort darauf abgestellt, dass das der Behörde im Rahmen der Widerrufsentscheidung nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen bei einer Zweckverfehlung in der Regel dahingehend intendiert ist, den Zuwendungsbescheid wegen des Gebots einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung staatlicher Haushaltsmittel zu widerrufen (SächsOVG, Beschl. v. 5. November 2012 - 1 A 733/11 -, juris Rn. 7, und Beschl. v. 12. September 2011 - 1 A 66/11 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997, BVerwGE 105, 55).

    8 Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass hier ein atypischer Sachverhalt vorliegen könnte, aufgrund dessen die Beklagte gezwungen sein könnte, von dem Widerruf ganz oder auch nur teilweise abzusehen, Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass ein mangelndes Verschulden des Zuwendungsempfängers hinsichtlich der Nichterfüllung der zum Widerruf berechtigenden Auflage im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden kann (vgl. (BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1990 - 3 B 88.90 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 12. September 2011 - 1 A 66/11 -, juris).

    Des Weiteren hat der Kläger nicht aufgeführt, warum nach seiner Auffassung der in Rede stehende Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil in Widerspruch zu dem benannten Rechtssatz aus den genannten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. November 2012 - 1 A 733/11 - und 12. September 2011 - 1 A 66/11- steht.

  • OVG Sachsen, 05.11.2012 - 1 A 733/11

    Zuwendung, Zweckverfehlung, Arbeitsverhältnis

    5 Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, er habe die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu verantworten, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. September 2011 - 1 A 66/11 - Folgendes ausgeführt:.

    6 Hieran hält der Senat ebenso fest wie an seiner Auffassung, dass den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim Widerruf von Zuwendungen wegen Zweckverfehlung eine ermessenslenkende Funktion im Sinne eines intendierten Ermessens zukommt (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997, BVerwGE 105, 55), und weitergehende Ausführungen zur Ermessensausübung der Beklagten durch das Verwaltungsgericht, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht erforderlich waren (vgl. Senatsbeschl. v. 12. September 2011 - 1 A 66/11 -).

  • VG Cottbus, 18.11.2020 - 3 K 2011/15
    Eine vom jeweiligen Zuwendungsempfänger nicht zu vertretende Zweckverfehlung fällt sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch dem Regelungszweck des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG in den Anwendungsbereich der Norm, die im Interesse einer möglichst zielgerichteten Verwendung öffentlicher Mittel nur darauf abstellt, ob eine Zweckverfehlung nach objektiven Umständen vorliegt (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 12. September 2011 - 1 A 66/11 -, juris, Rn. 7; im Ergebnis ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18. August 2008 - 12 A 16/08 -, juris, Rn. 2).
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